10. Das Ergebnis der Kostenprüfung aus der letzten § 23a EnWG-Genehmigung ist unverändert für die Bestimmung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode zu übernehmen (Beschluss vom 02.09.2010, Kart 5/09)
§ 34 Abs. 3 Satz 2 ARegV und § 6 Abs. 2 ARegV sind Ausdruck eines einheitlichen methodischen Ansatzes für das Anreizregulierungsmodell. Mit diesen Regelungen soll eine einheitliche, konsolidierte und belastbare Datenbasis geschaffen werden, die Grundvoraussetzung für die Durchführung des Effizienzvergleichs ist und die erforderliche Vergleichbarkeit der Kostenangaben sicherstellt. …
OLG München, ZNER 2010, 604-608 (Beschluss vom 02.09.2010, Kart 5/09)
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