11. Zu den Anforderungen an die Festsetzung der Erlösobergrenzen im „doppelt vereinfachten Verfahren“ (Beschluss vom 12.01.2010, Kart W 2/09)
Für den Netzbetreiber, der bei der erstmaligen Festsetzung der Erlösobergrenzen am vereinfachten Verfahren teilnimmt und der keine Erhöhung der Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006 beantragt hat, wird die Kostenbasis der letzten Netzentgeltgenehmigung unverändert zur Grundlage für die Festlegung der Erlösobergrenzen gemacht, lediglich korrigiert um einen Inflationsfaktor für jedes Jahr vor dem Jahr 2006 (sog. …
Brandenburgisches OLG, ZNER 2010, 80-83 (Beschluss vom 12.01.2010, Kart W 2/09)
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