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ZNER 2017, 64
OVG Münster 
14. Wesentliche Änderung einer Biogasanlage (Beschluss vom 08.11.2016, 8 B 1395/15)

Das Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes ist i.S.d. § 2 Nr. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) „vorgesehen“, soweit er bei einem legalen Betrieb auftreten kann.

OVG Münster, ZNER 2017, 64-70 (Beschluss vom 08.11.2016, 8 B 1395/15)

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