16. Normenkontrolle gegen Sicherstellungsverordnung für ein geplantes Landschaftsschutzgebiet; Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO (Beschluss vom 27.10.2017, 1 MR 4/17)
Für „schwere Nachteile“ gem. § 47 Abs. 6 VwGO ist auf rechtlich geschützte Individualinteressen abzustellen, nicht dagegen auf eine Beeinträchtigung von Belegen der Allgemeinheit oder von Dritten. Das Interesse, durch eine „schnellere“ Genehmigung früher an Ausschreibungsverfahren zur Einspeisung von „Windstrom“ teilnehmen zu können, betrifft nur eine rechtlich nicht geschützte Erwerbschance und ist damit für das Vorliegen eines „schweren Nachteils“ unergiebig.…
OVG Schleswig-Holstein, ZNER 2017, 525-529 (Beschluss vom 27.10.2017, 1 MR 4/17)
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