28. Lärmbelastung durch WEA: Einbeziehung von Geräuschimmissionen öffentlicher Verkehrsflächen (Beschluss vom 21.11.2017, 8 B 935/17)
Eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch umliegende öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm ist nicht geboten, wenn der maßgebliche Immissionsrichtwert durch die nach der TA Lärm berechnete Gesamtbelastung deutlich unterschritten wird und keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Verkehrsbelastung in der näheren Umgebung erkennbar sind.…
OVG Münster, ZNER 2018, 103 (Beschluss vom 21.11.2017, 8 B 935/17)
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