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ZNER 2013, 46
BGH 
3. Die Anordnung einer Datenherausgabe durch die Regulierungsbehörde ist keine Hauptsache im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG (Beschluss vom 06.11.2012, EnVZ 21/12)

Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Festlegung zu Datenauskünften zwecks der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 ARegV ist keine Hauptsache im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG.

BGH, ZNER 2013, 46-47 (Beschluss vom 06.11.2012, EnVZ 21/12)

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