4. Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt wurde (Beschluss vom 24.01.2012, VIII ZR 236/10)
a) Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. …
BGH, ZNER 2012, 270 (Beschluss vom 24.01.2012, VIII ZR 236/10)
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