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ZNER 2014, 266
BGH 
4. Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom (Urteil vom 22.01.2014, VIII ZR 391/12)

Ein Stromlieferungsvertrag kommt jedenfalls dann nicht durch Entnahme zustande, wenn der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat.

BGH, ZNER 2014, 266-267 (Urteil vom 22.01.2014, VIII ZR 391/12)

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