5. Zur Anwendung der ARegV auf die Bestimmung der Erlösobergrenzen (Beschluss vom 24.03.2010, VI-3 Kart 166/09 (V))
Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 ARegV gibt der Regulierungsbehörde verbindlich vor, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode das Ergebnis der in der letzten Entgeltgenehmigung vorgenommenen Kostenprüfung als Ausgangsniveau heranzuziehen. Dieses ist weder um Plankosten des Jahres 2009 noch vor dem Hintergr- und nachträglicher Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu aktualisieren.…
OLG Düsseldorf, ZNER 2010, 277-284 (Beschluss vom 24.03.2010, VI-3 Kart 166/09 (V))
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