6. Bei der Bestimmung der für den Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter im Rahmen der Anreizregulierung kommen der Bundesnetzagentur ein weites Regulierungsermessen und eine Einschätzungsprärogative zu (Beschluss vom 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V))
Um Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen, sind nicht nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, sondern auch solche aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen erlösmindernd als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile iSd § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu behandeln.
OLG Düsseldorf, ZNER 2010, 594 (Beschluss vom 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V))
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