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ZNER 2016, 332
OLG Düsseldorf 
7. Der BNetzA kommt bei der Zuweisung von Anschlusskapazität nach §§ 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 EnWG ein Beurteilungsspielraum zu (Beschluss vom 09.03.2016, VI-3 Kart 169/14 (V))

Die Bundesnetzagentur ist zum Erlass materieller (Ausschluss-) Regelungen für die „Zulassung zur Teilnahme am Kapazitätszuweisungsverfahren“ ermächtigt. Ermächtigungsgrundlage sind §§ 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 EnWG.

OLG Düsseldorf, ZNER 2016, 332-337 (Beschluss vom 09.03.2016, VI-3 Kart 169/14 (V))

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