Enthält ein Konzessionsvertrag über Fernwärmeversorgung keine Endschaftsklausel, hat eine auf Herausgabe der Anlagen klagende Stadt nur einen Beseitigungsanspruch (Urteil vom 26.03.2020, 2 U 82/19)
Verbindet ein schuldrechtlich Berechtigter Sachen – hier: ein Fernwärmetransportsystem – mit dem Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarung nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit im Sinne des § 95 Absatz 1 Satz 1 BGB zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Diese Vermutung wird nicht schon durch eine massive Bauart des Bauwerks oder eine lange Dauer des Vertrages entkräftet. …
OLG Stuttgart, ZNER 2020, 252-262 (Urteil vom 26.03.2020, 2 U 82/19)
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