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ZNER 2025, 274
FG München 
Entnahme von Strom im Stromsteuerrecht (Urteil vom 20.03.2025, 14 K 2087/22)

Aufgrund des Realsteuercharakters der Stromsteuer ist davon auszugehen, dass derjenige den Strom entnimmt, der die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird. Der Begriff der unmittelbaren Sachherrschaft ist dabei gleichbedeutend mit dem Begriff der tatsächlichen Gewalt in § 854 Abs. 1 BGB.

FG München, ZNER 2025, 274 (Urteil vom 20.03.2025, 14 K 2087/22)

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