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ZNER 2020, 432
OLG Köln 
Zum Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 EnWG (Urteil vom 26.06.2020, 6 U 304/19, 31 O 329/18, VIII ZR 199/20)

Das in § 41 Abs. 3 EnWG normierte Transparenzgebot soll dem Verbraucher ermöglichen, seine Rechte wahrzunehmen und aufgrund der einseitigen Preisanpassung das Vertragsverhältnis zu kündigen.

OLG Köln, ZNER 2020, 432-433 (Urteil vom 26.06.2020, 6 U 304/19, 31 O 329/18, VIII ZR 199/20)

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