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EWS 2011, 55
 
EuGH
Kein Urheberrechtsschutz für die grafische Benutzeroberfläche nach der Richtlinie 91/250/EWG, da diese keine Ausdrucksform eines Computerprogramms ist, aber u. U. nach der Informationsrichtlinie 2001/29/EG

Art. 1 Abs. 2;Art. 3 Abs. 1; TRIPS-Übereinkommen, Computerprogramm, Urheberrechtsschutz, Geistiges Eigentum, Rechtsschutz, Richtlinie 91/250/EWG, Ausdrucksform, grafische Benutzeroberfläche, Urheberrecht, (Interaktions-)Schnittstelle, geistige Schöpfung, Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29, Schöpfung, geistige, siehe Urheberrecht, Schnittstelle, siehe Computerprogramm, Wiedergabe, öffentliche, siehe Fernsehsendung, Informationsrichtlinie, öffentliche Wiedergabe, Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29, Benutzeroberfläche, grafische, Richtlinie 2001/29/EG, Softwarerichtlinie, Fernsehsendung

EuGH vom 22.12.2010 - Rs. C-393/09
EWS 2011, 55 (Heft 1)

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