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K&R 2015, 408
OLG Frankfurt a. M. 
Umfang des Nutzungsrechts eines Entwicklers an Computerprogramm (Urteil vom 27.01.2015, 11 U 94/13)

Die beklagte Entwicklerin sollte nach dem Zweck der Zusammenarbeit und für deren Dauer berechtigt sein, das streitgegenständliche Programm Dritten in Absprache mit der Klägerin zur Verfügung zu stellen, wenn die Klägerin am wirtschaftlichen Erfolg dieser Vermarktung beteiligt wird. Der Zweck der Zusammenarbeit der Parteien erforderte es nicht, dass der Beklagten selbst ein uneingeschränktes Nutzungsrecht unabhängig von einer Mitwirkung der Klägerin eingeräumt wird, …

OLG Frankfurt a. M., K&R 2015, 408-410 (Urteil vom 27.01.2015, 11 U 94/13)

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