Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
Das BAG hat am 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 – entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter behandelt als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Eine solche Regelung verstößt gegen das in § 4 I Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter, wenn die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Das führt regelmäßig auch zu einem Verstoß gegen § 7 I des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da weitaus mehr Frauen als Männer in Teilzeit tätig sind.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit als Pflegekraft beschäftigt ist. Nach dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag gibt es Überstundenzuschläge nur für solche Stunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können.
Der Tarifvertrag ist gemäß der Pressemittelung des BAG insoweit unwirksam, „…als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags …“ vorsieht.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor und damit auch noch keine Antwort auf die Frage, ob sich das BAG zu der Frage äußert, wie denn die „anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlages“ ermittelt werden soll. Bleibt zu überlegen, inwieweit es sachlich begründet und damit nicht diskriminierend ist, wenn ein mit 20 Wochenstunden in Teilzeit Beschäftigter für die 21. Arbeitsstunde einen Zuschlag erhält, der in Vollzeit Beschäftigte aber nicht, da er zunächst 40 Wochenstunden zuschlagsfrei arbeiten muss?!