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STB 2012, 421
BFH 
Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO ([unbekannt] vom 13.06.2012, VI R 85/10)

Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, gelten auch dann nicht als bekannt, wenn für deren Bearbeitung dieselbe Person zuständig ist.

BFH, StB 2012, 421 ([unbekannt] vom 13.06.2012, VI R 85/10)

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