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ZFWG 2008, 455
VGH München 
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BAYERN: Internet-Werbung für Glücksspiele verboten (Beschluss vom 20.11.2008, 10 CS 08.2399)

Internet-Werbung für Glücksspiele kann gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV wirksam untersagt werden. Das in § 5 Abs. 3 GlüStV verankerte Werbeverbot erfasst nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift jedwede Werbung für öffentliche Glücksspiele. Die Bestimmung ist verfassungs- oder europarechtlich unbedenklich.

VGH München, ZfWG 2008, 455-465 (Beschluss vom 20.11.2008, 10 CS 08.2399)

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