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ZNER 2017, 534
OVG Münster 
20. Normenkontrolle gegen Konzentrationsflächenplanung; FFH-Gebiete und 500-m-Abstände zur Wohnbebauung als harte Tabukriterien (Urteil vom 05.07.2017, 7 D 105/14.NE)

Bei einer Windkonzentrationsflächenplanung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann derjenige Teil der aus schallimmissionsrechtlichen Erwägungen gewählten Abstandszone, der ausschließlich auf Vorsorgeerwägungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beruht, nicht mehr der harten Tabuzone zugerechnet werden (hier: 500 m Abstand als hartes Tabukriterium).

OVG Münster, ZNER 2017, 534 (Urteil vom 05.07.2017, 7 D 105/14.NE)

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