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WRP 2005, 493
BGH 
Markenrecht: HOTEL MARITIME (Urteil vom 13.10.2004, I ZR 163/02)

a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.

BGH, WRP 2005, 493-496 (Urteil vom 13.10.2004, I ZR 163/02)

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